Wie werden vorerkrankte Schülerinnen und Schüler und Angehörige mit Vorerkrankungen in häuslicher Gemeinschaft nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs vor Corona geschützt?
Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler nach Wiederaufnahme des Schul- und Unterrichtsbetriebes verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schulpflicht und damit zur Teilnahmepflicht. Dies gilt auch für den Fall eines eingeschränkten Unterrichts (z.B. bei einem sog. rollierenden System).
Sofern Schülerinnen und Schüler eine Corona-relevante Vorerkrankung haben oder mit Angehörigen mit entsprechenden Vorerkrankungen in häuslicher Gemeinschaft leben, entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 unter den folgenden Voraussetzungen:
- Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) Anwendung. Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte - die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird angeraten. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch die Teilnahme am Präsenzunterricht bei ihrem Kind möglich ist. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.
- Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht, wenn ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter diese Vorerkrankung bereits bekannt, so kann von der Vorlage des Attestes abgesehen werden; in diesem Fall ist die Kenntnis der Vorerkrankung zu dokumentieren.
Für die Schülerinnen und Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie sind weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann (§ 42 Absatz 3 Satz 1 SchulG). Hierzu gehört auch die Wahrnehmung von Lernangeboten und Bearbeitung von Aufgaben (insbesondere im Rahmen des Lernens auf Distanz). Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen. Eine Wiederaufnahme der Teilnahme am Präsenzunterricht ist jederzeit nach schriftlicher Erklärung seitens der Eltern – oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler selbst – möglich.
Quelle: Informationsseite des Schulministeriums